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Aufträge gelten als angenommen, wenn wir dem Käufer diese bestätigen oder stillschweigend die Lieferung ausgeführt haben. Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Auftragsbestätigung bzw. die ausgeführte Lieferung maßgebend.
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Zahlung hat rein netto Kasse bei Erhalt der Ware zu erfolgen. Skontoabzüge müssen ausdrücklich mit uns vereinbart werden. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und ebenso wie Schecks nur zahlungshalber angenommen. Alle Kosten durch ihre Hereinnahme trägt der Besteller.
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Die Zurückhaltung oder Aufrechnung von Zahlungen wegen irgendwelcher Mängel oder sonstiger Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, es sei denn dass diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
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Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gekauften oder gelieferten Waren ist nicht zulässig. Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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Ein Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung, die vorher eingeholt werden muß, gestattet.
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Bei unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Waren gilt die Forderung des Weiterverkäufers in der noch bei uns offen stehenden Höhe vor Abschluß des Weiterverkaufs als an uns abgetreten.
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Einwendungen gegen Beschaffenheit, Menge und Gewicht unserer Waren müssen uns unverzüglich nach Empfang mitgeteilt werden.
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Die Lieferzeit ist freibleibend, insbesondere kann ein vereinbarter Liefertermin von uns angemessen überschritten werden, insbesondere dann, wenn sich eine bei Vertragsabschluß noch nicht voraussehbare Leistungsverzögerung ergibt. Nach überschreiten der Leistungszeit ist der Besteller lediglich berechtigt, uns eine angemessene Frist zur Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt oder Verzugsentschädigung fordert.
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Nimmt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb 14 Tagen die bestellte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, vorbehaltlich des Rechts des Bestellers zum Nachweis eines niedrigeren Schadens, ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 40% der Rechnungssumme zu fordern oder wahlweise Erfüllung des Vertrages zu verlangen.
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Ergänzungen, Abänderungen oder mündl. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
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Erfüllungsort für die Zahlung der Vergütung unserer Lieferungen und Leistungen ist stets 76857 Waldhambach. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit der Geschäftsverbindung irgendwie im Zusammenhang stehen, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Landau in der Pfalz.
Mit den besten Empfehlungen für unsere Kundschaft.
Jaeger Tiefbau + Abbruch GmbH Südpfalz
Geschäftsleitung